Satzung des Fördervereins der Fußballjugend des TuS Dornberg 02

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Förderverein der Fußballjugend des TuS Dornberg 02". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz "e.V."

Sitz des Vereins ist Bielefeld.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Jugendsports

Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung der Jugendarbeit in der Fußballjugendabteilung des TuS Dornberg 02 e.V.

Die Förderung erfolgt insbesondere durch die Beteiligung

  • an der Beschaffung von Trikots, Trainingsanzügen und sonstigen zur Ausübung des Fußballsports benötigten Gegenständen
  • an der Ausrichtung von Gemeinschaftsveranstaltungen (Turniere, Trainingslager, Gemeinschaftsfahrten u.Ä.)
  • an der Qualifizierung von Jugendlichen und Erwachsenen für die Tätigkeit als Übungsleiterinnen bzw. Übungsleiter und Trainerinnen und Trainer

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

$5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

  • Mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
  • durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Schluss eines Monats wirksam wird,
  • durch Ausschluss aus dem Verein oder
  • durch Streichen aus der Mitgliederliste

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die Mitgliederversammlung entscheidet.

Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.

$6 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Der Jahresbeitrag für das lfd. Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres.

Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann auf Antrag des Mitglieds in begründeten Einzelfällen Den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus der 1. Vorsitzenden bzw. dem 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden, der Kassenführerin bzw. dem Kassenführer und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die 1. Vorsitzende bzw. den 1. Vorsitzenden und die 2. Vorsitzende bzw. den 2. Vorsitzenden vertreten. Jede bzw. jeder von Ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

Die 1. Vorsitzende bzw. der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die bzw. der 1. Vorsitzende.

§9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von der 1. Vorsitzende bzw. dem 1. Vorsitzenden und der 2. Vorsitzende bzw. dem 2. Vorsitzenden mindestens alle zwei Jahre unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen.

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

  • Entgegennahme des Jahresberichts
  • Entgegennahme des Kassenberichts
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstands
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung
  • Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen ihren bzw. seinen Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Dies gilt nicht bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und der Vereinsauflösung. Hierfür ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter unterschrieben wird.

§10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Über die Auflösung es Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Tag der Errichtung: Bielefeld, den 25.03.2006